1. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.
Bereits ab 0,3 Promille möglich, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen.
2. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
z. B. durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten.
Auch bei Alkohol/Drogen, Rotlichtverstößen, falschem Überholen etc.
3. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) – auch bekannt als „Fahrerflucht“.
Pflicht zur Feststellung der Personalien nach einem Unfall.
4. Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Wer ohne gültige Fahrerlaubnis fährt, macht sich strafbar.
5. Fahrlässige Körperverletzung/Tötung (§§ 229, 222 StGB)
Wenn jemand im Straßenverkehr durch Fahrlässigkeit verletzt oder getötet wird.
6. Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
z. B. durch zu dichtes Auffahren oder Ausbremsen.
7. Illegale Autorennen (§ 315d StGB)
Auch das „Einzelrennen“ (ohne Gegner) kann strafbar sein.
✔ Bundesweite Verteidigung
✔ Über 15 Jahre Erfahrung
✔ Extrem hohe Erfolgsquote